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   VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12.T   

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VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12.T (https://dejure.org/2013,26167)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.10.2013 - 9 C 574/12.T (https://dejure.org/2013,26167)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T (https://dejure.org/2013,26167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 DVO/LuftVO, § 27a LuftVO, § 29b LuftVG, § 32 LuftVG, § 2 Abs 2 FluglärmG
    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LuftVO § 27a Abs. 2; LuftVG § 29b Abs. 2
    Festlegung der Endanflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main; Bindung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung an betriebliche Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Frankfurter Flughafen - Klagen gegen Flugrouten abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwei Klagen gegen Endanflug zum Flughafen Frankfurt/Main abgewiesen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei alternativlosen Flugrouten auch unzumutbarer Lärm hinzunehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage der Stadt Offenbach gegen Endanflug zum Flughafen Frankfurt Main erfolglos - Endanflugverfahren durch Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn dient sicherer Durchführung unabhängiger Parallelanflüge auf verschiedene Landebahnen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 sowie juris Rn. 18 f. mit weiteren Nachweisen) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem Interesse, von Fluglärm ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung verschont zu bleiben, nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 20).

    Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff. sowie vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44) .

    Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht formuliert worden ist, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, unterliegt die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 26 ff.; Hess.VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Die Norm enthält eine Regelverpflichtung, das Entstehen unzumutbaren Lärms zu verhindern, die allerdings unter dem Vorbehalt des Machbaren steht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 30).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42.).

    Während § 29b Abs. 2 LuftVG einerseits im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze ansetzt, sind andererseits bei der Festlegung von Flugverfahren nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Lärmschutzklausel des § 29b Abs. 2 LuftVG hebt sich in diesem Punkt insbesondere von dem Lärmschutzregime ab, das im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren gilt (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 28).

    Auch in der Kollision mit gewichtigen Lärmschutzinteressen haben sicherheitsrelevante Erwägungen Vorrang; der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm ist von hoher Bedeutung, darf aber nach der Wertung des Gesetzgebers nicht auf Kosten der Luftsicherheit gehen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 31).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Die Klägerin hatte gegen den die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main um die Landebahn Nordwest betreffenden Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben (Aktenzeichen 11 C 227/08.T), der mit Urteil vom 21. August 2009 unter Abweisung im Übrigen in Bezug auf die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr teilweise stattgegeben worden ist, das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. April 2012 die Revisionen der Kläger im Wesentlichen sowie die Revision des Beklagten vollumfänglich zurückgewiesen (Aktenzeichen BVerwG 4 C 5.10).

    Das ist in dem der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.).

    Am Flughafen Frankfurt Main wird nämlich für die Parallelbahnen 25C und 25L bereits seit vielen Jahren eine Anflugführung über einen Gegenanflug, einen Eindrehbereich und einen Endanflug praktiziert (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 835).

    Zwar hat der Senat die Einwendungen, die sich auf Flugverfahren beziehen, schon deshalb als nicht begründet erachtet, weil der Planfeststellungsbehörde die Kompetenz für den Erlass derartiger Regelungen fehlt, und sich mit den von der Klägerin angesprochen Gesichtspunkten daher nicht im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 832 ff.), diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 (- 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 405) bestätigt.

    Die von der Klägerin als Folge der Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Großteil ihrer Siedlungsgebiete geltend gemachten Einschränkungen ihrer planerischen Möglichkeiten sind für die Frage der Unzumutbarkeit der Lärmbelastungen nicht von Bedeutung und ergeben sich zudem unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 5 FluglärmG), das im Übrigen auch die Zulassung von Ausnahmen vorsieht (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn. 816 ff.).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Die in § 32b LuftVG vorgesehene Einrichtung einer Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung eines Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören ( § 32b Abs. 4 LuftVG) und die die Genehmigungsbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen vor allem auch über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten soll, spricht aus gesetzessystematischen Gründen dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung der Gemeinden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte der Gemeinden aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 sowie juris Rn. 33).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff. sowie vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44) .

    Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Festsetzungsentscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob das Bundesaufsichtsamt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob es den gesetzlichen, insbesondere durch § 29b Abs. 2 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt und die rechtlich schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere deren Lärmschutzinteressen, in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht ohne sachlichen Grund gegenüber den öffentlichen Interessen zurückgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 44).

    (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, juris Rn. 38 und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, juris Rn. 44).

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Denn bei der Festlegung der Flugverfahren handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senates nicht um eine fachplanerische oder eine entsprechende Entscheidung, die zwingend eine Anhörung der Betroffenen erfordern würde (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 26 ff.; Hess.VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Zur Vorbereitung dieser Abwägungsentscheidung hatte das Bundesaufsichtsamt Unterlagen der DFS (Schreiben vom 15. Oktober 2010 sowie 30. November 2010 jeweils mit Anlagen, I/Bl. 0003 ff., 0082 ff. Behördenakte) herangezogen, die - wie der Senat in dem den nördlichen Gegenanflug betreffenden Urteil vom 17. April 2013 (- 9 C 147/12.T -, juris Rn. 53 ff.) sowie dem die Führung des verlängerten Horizontallandeanflugs über das Kinzigtal betreffenden Urteil vom 24. September 2013 (- 9 C 573/12.T -) ausgeführt hat - eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Festsetzungen darstellten.

    Die DFS hat diese Berechnungen - wie der Senat in dem Verfahren 9 C 147/12.T festgestellt hat - auf der Grundlage aktueller, auch kartografisch aufgearbeiteter Geodaten angestellt, die von einem kommerziellen Anbieter in verschiedenen Rastern flächendeckend für Deutschland zur Verfügung gestellt werden, indem sie diese Daten unter Nutzung der größtmöglichen Auflösung auf einer GIS-Oberfläche mit den geplanten Flugverfahren "verschnitten" hat, um die Lärmbetroffenheiten zu ermitteln.

    Dabei hat sie in hinreichendem Maße (vgl. Urteile des Senats vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 62 ff. und vom 24. September 2013 - 9 C 573/12.T -) Alternativplanungen in ihre abwägende Entscheidung über die Streckenfestlegung vom 10. Januar 2011 einbezogen.

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Zur Vorbereitung dieser Abwägungsentscheidung hatte das Bundesaufsichtsamt Unterlagen der DFS (Schreiben vom 15. Oktober 2010 sowie 30. November 2010 jeweils mit Anlagen, I/Bl. 0003 ff., 0082 ff. Behördenakte) herangezogen, die - wie der Senat in dem den nördlichen Gegenanflug betreffenden Urteil vom 17. April 2013 (- 9 C 147/12.T -, juris Rn. 53 ff.) sowie dem die Führung des verlängerten Horizontallandeanflugs über das Kinzigtal betreffenden Urteil vom 24. September 2013 (- 9 C 573/12.T -) ausgeführt hat - eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Festsetzungen darstellten.

    Dabei hat sie in hinreichendem Maße (vgl. Urteile des Senats vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 62 ff. und vom 24. September 2013 - 9 C 573/12.T -) Alternativplanungen in ihre abwägende Entscheidung über die Streckenfestlegung vom 10. Januar 2011 einbezogen.

    Wenngleich für andere Lärmquellen einschlägige Regelungen insoweit zum Teil differenzierte Schallschutzanforderungen vorsehen (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV), war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Fluglärmschutzgesetzes in Anbetracht des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums nicht gehindert, hinsichtlich des Fluglärms eine davon abweichende Wertung zugrunde zu legen, ohne dass die Regelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2013 - 9 C 573/12.T -).

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Davon zu unterscheiden sind bloße Verteilungsfälle, in denen unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es deshalb nur darum geht, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T -, juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - , juris Rn.49; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124.06.AK -, juris Rn. 100).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

    Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Fallgestaltung, bei der Lösungen mit Lärmwirkungen sowohl unterhalb als auch oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze zur Verfügung stehen, sondern um einen bloßen sogenannten Verteilungsfall, in dem unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnischen vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es daher nur darum gehen kann, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können insoweit nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtssetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, NZV 2002, 478 sowie juris).

    Die für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 11 A 3258/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, juris).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Zwar hat der Senat die Einwendungen, die sich auf Flugverfahren beziehen, schon deshalb als nicht begründet erachtet, weil der Planfeststellungsbehörde die Kompetenz für den Erlass derartiger Regelungen fehlt, und sich mit den von der Klägerin angesprochen Gesichtspunkten daher nicht im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 832 ff.), diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 (- 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 405) bestätigt.

    Diese Lärmermittlung ist weder von dem Senat noch von dem Bundesverwaltungsgericht beanstandet worden (vgl. dessen Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 197 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung und der Einschätzung und Bewertung der jeweiligen Gesamtlärmsituation, wonach es ihm überlassen ist, ob insoweit etwa eher auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder auf die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06. AK -, juris Rn. 71).

    Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Fallgestaltung, bei der Lösungen mit Lärmwirkungen sowohl unterhalb als auch oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze zur Verfügung stehen, sondern um einen bloßen sogenannten Verteilungsfall, in dem unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnischen vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es daher nur darum gehen kann, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK -, juris).

  • VGH Hessen, 27.11.2012 - 9 C 491/11

    Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes in "bloßen Verteilungsfällen";

    Auszug aus VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12
    Davon zu unterscheiden sind bloße Verteilungsfälle, in denen unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es deshalb nur darum geht, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T -, juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 - , juris Rn.49; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124.06.AK -, juris Rn. 100).

    Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Fallgestaltung, bei der Lösungen mit Lärmwirkungen sowohl unterhalb als auch oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze zur Verfügung stehen, sondern um einen bloßen sogenannten Verteilungsfall, in dem unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnischen vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es daher nur darum gehen kann, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T - juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK -, juris).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

  • VGH Hessen, 24.10.2006 - 12 A 2216/05

    Flugroutenplanung und Störfallanlagen

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13

    Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gegen Flugroutenfestsetzung nur zum Teil

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2004 - 20 D 128/00

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes einer Kommune gegen die Benutzung der

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

    Zwar ist die Beklagte dann, wenn - wie hier im Fall der Klägerin - die Lärmbelastung unter der Unzumutbarkeitsschwelle liegt und ihr infolgedessen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung zukommt, nicht verpflichtet, alle möglichen und denkbaren weiteren Varianten zu prüfen und sich auch mit solchen Alternativen auseinanderzusetzen, die aus flugbetrieblichen bzw. flugsicherheitsbetrieblichen Gründen von vornherein ausscheiden, etwa weil sie noch einer näheren Erprobung bedürfen (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 24.09.2013 - 9 C 573/12.T -, Rn. 62; vom 01.10.2013 - 9 C 574/12.T -, Rn. 46).

    Die damit notwendig einhergehende Erhöhung des Koordinierungsaufwandes würde zu einem Anstieg bei den möglichen Fehlerquellen für die Fluglotsen und einer weiteren Erhöhung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationserfordernisse für die Luftfahrzeugführer während des ohnehin komplexen Anfluggeschehens führen und ist schon aus diesem Grund zu Recht als nicht vorzugswürdig ausgeschieden worden (vgl. auch Urteil des Senats vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T -, Rn. 50 ff. und Rn. 67 ff., betreffend den mit der 33. ÄndVO vom 6. Januar 2011 - BAnz. AT S. 236 - festgesetzten Probebetrieb des "Segmented Approach").

    Denn diese dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Kapazität (vgl. Urteile des Senats vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 A 7.14

    Klage der Stadt Ludwigsfelde gegen Flugroutenfestsetzung für den Flughafen Berlin

    Segmentierte Anflugverfahren weisen wegen des kürzeren Geradeausflugs vor der Landung und weil es sich um weniger genaue Anflugverfahren handelt einen erhöhten Schwierigkeitsgrad auf, der den Angaben der Deutschen Flugsicherung zufolge einem ablehnenden Luftfahrzeugführer nicht abverlangt werden könne (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T - UA Rn. 68).

    Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte verpflichtet sein könnte, neben einem Instrumentenlandesystem der Allwetterflugbetriebsstufe CAT II und III mit einem Anflugwinkel von 3, 0° ein zusätzliches Instrumentenlandesystem für die Betriebsstufe CAT I mit einem Anflugwinkel von 3, 5° einzurichten (vgl. zu dieser Möglichkeit VGH Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T - UA Rn. 73), da bislang keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ein Anflugwinkel von 3, 5° tatsächlich zu einer Lärmreduzierung führt (vgl. dazu im Einzelnen VGH Kassel, a.a.O., Rn. 74).

  • VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12

    EINZELFREIGABE IM STANDARDANFLUGVERFAHREN, FESTSTELLUNGSKLAGE,

    Dies wurde in einer Reihe von die Festsetzung der An- und Abflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main betreffenden Verfahren, darunter insbesondere betreffend den nördlichen Gegenanflug (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris) und den Endanflug auf die Landebahn Nordwest sowie auf die Centerbahn (Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T - juris) festgestellt.

    In den Verfahren über die - hier nicht streitgegenständliche, aber vergleichbare - Festsetzung der Anflugstrecken des nördlichen Gegenanflugs, der Eindrehbereiche und des Endanflugs in Richtung Westen wurde mehrfach entschieden und festgestellt, dass diese nicht nur sachlich begründet, sondern besonders gerechtfertigt sind (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a., juris; Urteile vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T und 9 C 573/12.T -).

  • VGH Hessen, 14.03.2018 - 9 C 1897/13

    Rückenwindkomponente

    Effektiver Rechtsschutz gegen die Anlegung oder den Ausbau eines Flughafens und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb könne danach nur im Planfeststellungsverfahren gewährleistet werden (Hess. VGH, Urteil vom 01.10.2013 - 9 C 574/12.T -, juris Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14

    Flugroutenfestsetzungsverfahren; Lärm; Zumutbarkeitsschwelle;

    Auch wenn in anderen Bereichen differenzierte Schutzanforderungen geregelt sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV), war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Fluglärmgesetzes wegen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht gehindert, hinsichtlich des Fluglärms eine davon abweichende Wertung zugrunde zu legen, ohne dass die Regelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T - UA S. 27 Rn. 53).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14

    Flugverfahren; Flugroutenfestsetzung; Feststellungsklage; Klagebefugnis;

    Auch wenn in anderen Bereichen differenzierte Schutzanforderungen geregelt sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV), war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Fluglärmgesetzes wegen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht gehindert, hinsichtlich des Fluglärms eine davon abweichende Wertung zugrunde zu legen, ohne dass die Regelung dadurch in verfassungswidriger Weise inkonsistent oder gleichheitswidrig wäre (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T - UA S. 27 Rn. 53).
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